Zugang zur Ausbildung für Geflüchtete

Voraussetzungen für den Einstieg in die Ausbildung
Die Chancen für Geflüchtete eine Ausbildung zu beginnen, sind mit unterschiedlichen Voraussetzungen verbunden. Beispielsweise müssen bestimmte rechtliche Bedingungen erfüllt sein. Aber auch formale Qualifikationen und vorhandene Sprachkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Ausbildungsplatz.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Zugang zum Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus des Geflüchteten.

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben das Asylverfahren mit positivem Ausgang durchlaufen. Zu dieser Gruppe gehören: Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und national Schutzberechtigte. Der Zugang zum Ausbildungsmarkt ist für diese Personengruppe grundsätzlich uneingeschränkt.

Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung befinden sich noch im laufenden Asylverfahren und warten auf die Entscheidung über ihren Asylantrag. Asylsuchende haben nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland einen eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt. Um eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen, muss der Geflüchtete eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine schulische Ausbildung kann dagegen ohne Einschränkungen aufgenommen werden, da dafür keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist.

Geflüchtete mit einer Duldung haben das Asylverfahren bereits durchlaufen. Ihr Asylantrag wurde mit negativem Bescheid abgelehnt, aber die Ausreisepflicht vorübergehend ausgesetzt. Geduldete haben einen eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt. Für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung ist die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Eine schulische Ausbildung kann uneingeschränkt aufgenommen werden, es sei denn die Duldung enthält eine im Einzelfall entsprechende Nebenbestimmung.

Für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsländern, die einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Zu den sicheren Herkunftsländern zählen: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. (Quelle: BMAS, Stand: 30.06.2020)

Geflüchtete, die eine Beschäftigungserlaubnis benötigen, müssen diese bei der Ausländerbehörde einholen. Dabei entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird. Die Erlaubnis wird jedoch immer nur für eine konkrete Beschäftigung erteilt. Das bedeutet, die Erlaubnis kann erst beantragt werden, wenn die Ausbildungsplatzsuche abgeschlossen ist und ein Ausbildungsvertrag vorliegt.

Der Zugang zum Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt ist in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes festgehalten (z.B. „Beschäftigung gestattet“, „Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ oder „Beschäftigung nicht gestattet").

Formale Qualifikationen

Ein bestimmter Schulabschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, um in Deutschland eine Ausbildung zu machen. Ob ein bestimmter Schulabschluss vorliegen muss, wird von den Ausbildungsbetrieben festgelegt. In der Praxis ist aber mindestens ein Hauptschulabschluss notwendig, um realistische Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu haben.

Daher ist es für junge Zugewanderte und Geflüchtete wichtig, entweder in Deutschland einen Schulabschluss zu machen oder sich den bereits im Herkunftsland erworbenen Schulabschluss anerkennen zu lassen.

Welche Möglichkeiten und Wege der Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen es gibt, finden Sie hier bei uns im Bildungslotsen.

Geflüchtete und Zugewanderte, die nicht mehr schulpflichtig sind und über keinen Schulabschluss verfügen, haben die Möglichkeit den Schulabschluss über den sogenannten Zweiten Bildungsweg nachzuholen.

Sprachkenntnisse

Ein wichtiger Faktor bei der erfolgreichen Suche nach einem Ausbildungsplatz ist die Sprachkompetenz. Ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist es praktisch unmöglich, einen Ausbildungsplatz zu finden.
Informationen rund um das Thema "Deutsch lernen" finden Sie hier bei uns im Bildungslotsen.

Quelle: Arbeitsmarkzugang für Flüchtlinge vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Internetseite des IQ Netzwerkes Niedersachsen.


Stand: 30.06.2020