Praktikum im Betrieb

Zugang zu Praktika für Geflüchtete

Auf Grund des eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Geduldete, gelten auch beim Zugang zu Praktika besondere Regelungen. Nicht nur der Aufenthaltsstatus entscheidet über den Zugang, sondern auch die Art des Praktikums.
Ein Schulpraktikum, das Schulpflichtige im Rahmen des Schulbesuchs absolvieren müssen, gilt nicht als Beschäftigung. Daher wird auch unabhängig vom Aufenthaltsstatus keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde benötigt.
Pflichtpraktika und Praktika zur Berufsorientierung gelten dagegen als Beschäftigung. Diese Praktika sind erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland und nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich.

Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben dagegen einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Hier müssen keine Besonderheiten beachtet werden.

Allgemeine Informationen rund um das Thema Praktikum sowie die Internetadressen zu den Praktikumsplatzbörsen finden Sie hier bei uns im Bildungslotsen!

Quelle: Agentur für Arbeit


Stand: 30.06.2020