Medizinische Versorgung

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland (Wartezeit) werden Asylsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz medizinisch versorgt: Akute Erkrankungen und Schmerzen werden behandelt. Die Patientinnen und Patienten werden mit den notwendigen Arznei- und Verbandmitteln versorgt. Zu den Leistungen für Asylsuchende gehören außerdem Schutzimpfungen und medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen.

Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die üblichen Untersuchungen zur Vor- und Nachsorge, alle notwendigen ärztlichen und pflegerischen Hilfen und Betreuung, insbesondere die Unterstützung durch Hebammen, sowie notwendige Arznei-, Verband- und Heilmittel

Die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird nicht von den Krankenkassen, sondern von den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes, im Landkreis Stade ist dies das Sozialamt, übernommen. Vor dem Arztbesuch muss eine Asylsuchende oder ein Asylsuchender sich einen Behandlungsschein bei dieser Behörde abholen. Die Arztpraxis oder das Krankenhaus rechnet die Leistungen dann direkt mit der Sozialbehörde ab.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Asylsuchende nach 18 Monaten nahezu die gleichen Leistungen wie gesetzlich Versicherte. Sie bekommen auch eine elektronische Gesundheitskarte ausgehändigt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende

Der Gesundheitsratgeber des Bundesministeriums für Gesundheit erscheint in Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch (Kurmanci) und Paschto.

Weitergehende Informationen können Sie beim Bundesministerium für Gesundheit oder beim GKV Spitzenverband abrufen.


Stand: 27.05.2021