BAföG

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz werden an vielen Stellen die persönlichen Umstände berücksichtigt. So ist es empfehlenswert, sich zu dem eigenen konkreten Fall beraten zu lassen. Dies ist bei den unten benannten Stellen für die Antragstellung möglich.

Wer wird gefördert?

  • Menschen, die eine Ausbildung machen, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht
  • und denen nicht andere finanzielle Mittel zur Verfügungstehen

Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

Persönliche Voraussetzungen

  • die deutsche Staatsangehörigkeit
  • oder ein aufenthaltsrechtlicher Status, der im §8 BAföG(Bundesausbildungsförderungegesetz) näher definiert ist
  • Höchstalter bei Beginn der Ausbildungsabschnittes, für den Förderung beantragt wird, ist 29 Jahre, wobei persönliche oder familiäre Gründe, die an eine frühere Aufnahme der Ausbildung gehindert haben, individuell berücksichtigt werden können

Was wird gefördert?

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von:

  • allgemein-und berufsbildenden Schulen
  • Fachschulen und Fachoberschulen
  • Abendschulen, Berufsaufbauschulen und Kollegs
  • höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen

Teilweise müssen diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Unter den benannten Bedingungen kann der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gefördert werden. Die im Ausland verbrachte Zeit (höchstens ein Jahr) bleibt für die Zeit der Förderung im Inland unberücksichtigt.

Wie wird gefördert?

"Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf)" (§11, Abs.1 BAföG).

  • Der Bedarf wird nach den individuellen Gegebenheiten ermittelt.
  • Zusätzlich kann ein Kinderbetreuungs-, Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag oder Zusatzleistungen für Härtefälle gewährt werden.
  • Das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern wird auf den Bedarf angerecht und kann die Höhe der Ausbildungsförderung entsprechend vermindern.
  • Schüler erhalten die Ausbildungsförderung grundsätzlich als Vollzuschuss, d.h. es gibt keine Rückzahlungsforderung.
  • In der Regel werden Schülerinnen und Schüler so lange gefördert, wie sie die Ausbildungsstätte besuchen

Quelle: Flyer BaföG (Stand 08-2016)
vertiefende Informationen: www.bafoeg.bmbf.de

Antragstellung

Für Schüler ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern zuständig.

Im Landkreis Stade: Amt für Ausbildungsförderung
(für schulische Ausbildung im Inland)

Frau FalckeTel.: 04141 12 5085
Herr PetruckTel.: 04141 12 5084

Am Sande 2
21682 Stade
bafoeg@landkreis-stade.de


Stand 13.03.2018